Die Beklagte liess sich mit Eingabe vom 15. Februar 2024 bei der Schlichtungsbehörde vernehmen und hielt fest, dass sie bereit sei, auf die allgemeine Kostensteigerung in Höhe von Fr. 8.70 zu verzichten. Im Übrigen halte sie an der Mietzinserhöhung fest (act. 8). Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 ersuchte die Schlichtungsbehörde die Kläger um Stellungnahme bis spätestens 29. Februar 2024, ob sie aufgrund der Eingabe der Beklagten ihre Begehren zurückzögen und demzufolge das Verfahren infolge Vergleichs abgeschrieben werden könne, oder ob sie weiterhin an ihrem Begehren festhielten (act. 9). Der Kläger 1 bestreitet nicht, dass ihm diese Verfügung zugegangen sei.