grundsätzlicher Kostenfreiheit des Schlichtungsverfahrens die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 115 i.V.m. Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO). Unnötige Prozesskosten habe zu bezahlen, wer sie verursacht habe (Art. 108 ZPO, act. 5 ff.). Dass ihm diese Vorladung nicht zugestellt worden sei, macht der Kläger 1 nicht geltend. Demnach wurde er von der Schlichtungsbehörde auf die Konsequenzen eines unentschuldigten Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung vom 7. März 2024 aufmerksam gemacht. Folglich musste der Kläger 1 damit rechnen, dass die Schlichtungsbehörde ihm für seine Abwesenheit an der Schlichtungsverhandlung die Verfahrenskosten auferlegen könnte (vgl. E. 3.2.2 hiervor).