3.3. 3.3.1. Am 14. Februar 2024 lud die Vorinstanz die Parteien zur Schlichtungsverhandlung vom 7. März 2024 vor. Sie wies die Parteien auf die Erscheinungspflicht nach Art. 204 ZPO und die Säumnisfolgen nach Art. 206 ZPO hin. Überdies hielt sie fest, wer verhindert sei, der Vorladung Folge zu leisten, habe dies der Schlichtungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Verhinderung sei schriftlich zu begründen und soweit möglich zu belegen. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung (bspw. unentschuldigtem Fernbleiben von der Verhandlung) könnten der klagenden Partei trotz -6-