Mutwilligkeit setzt neben der objektiv feststellbaren Aussichtslosigkeit des Prozesses noch ein subjektives Element voraus. Der Prozess muss wider besseres Wissen oder zumindest wider die vom Betreffenden nach Lage der Dinge zu erwartende Einsicht betrieben worden sein (VIKTOR RÜ- EGG/MICHAEL RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 115 ZPO). Mutwillig prozessiert etwa, wer als Kläger unentschuldigt von einer Verhandlung fernbleibt (DAVID JENNY, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 115 ZPO; vgl. auch RÜEGG/RÜEGG, a.a.