Einsparungen, die er durch die Reduzierung des Mietzinses hätte erzielen können. Die Gebührenforderung sei zurückzuziehen. 3.2. 3.2.1. Das Schlichtungsverfahren ist in mietrechtlichen Streitigkeiten kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden (Art. 115 Abs. 1 ZPO).