3.1.2. Der Kläger 1 brachte dagegen vor, er sei mit der Auferlegung der Entscheidgebühr nicht einverstanden. Er sei zur Schlichtungsverhandlung vom 7. März 2024 nicht erschienen, wofür er sich aufrichtig entschuldigen wolle. Er habe sich jedoch sowohl telefonisch als auch schriftlich per A-Post am 28. Februar 2024 bei der Schlichtungsbehörde abgemeldet. Dies sei dem beigelegten Schreiben zu entnehmen. Ein Versenden per Einschreiben sei laut Schlichtungsbehörde nicht erforderlich gewesen. Es sei bedauerlich, dass seine schriftliche Abmeldung bis dato nicht erhalten worden und keine entsprechenden Vermerke gemacht worden seien, obwohl er dies rechtzeitig erledigt habe.