3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung der Auferlegung von Verfahrenskosten fest, bei bös- oder mutwilliger Prozessführung könnten gemäss Art. 115 ZPO auch in Schlichtungsverfahren Verfahrenskosten auferlegt werden. Darauf seien die Kläger in der Vorladung vom 14. Februar 2024 aufmerksam gemacht worden. Diese seien ohne Vorankündigung und ohne Angabe von Gründen unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben. Das Verhalten gelte als bös- und mutwillige Prozessführung, weshalb ihnen Verfahrenskosten aufzuerlegen seien.