2.2. Die Beschwerde vom 19. März 2024 ist nur vom Kläger 1 unterzeichnet worden und dieser hat sie in der "Ich-Form" abgefasst. Weiter fehlen darin allfällige Ausführungen des Klägers 1, wonach er die Beschwerde gegen den Abschreibungsbeschluss vom 7. März 2024 auch namens und in Vertretung der Klägerin 2 einreiche. Da hinsichtlich Kostenfestsetzung auch von einzelnen Streitgenossen individuell ergriffene Rechtsmittel zulässig sind, ist auf die Beschwerde des Klägers 1 dennoch einzutreten.