(vgl. Art. 70 Abs. 2 ZPO). Im Falle einer notwendigen Streitgenossenschaft sind auch individuell ergriffene Rechtsmittel gegen die Kostenfestsetzung zulässig (PETER RUGGLE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 44 zu Art. 70 ZPO). Dies stellt eine Ausnahme zum Grundsatz dar, wonach bei gegebener notwendiger Streitgenossenschaft Rechtsmittel von allen Streitgenossen zu ergreifen sind, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_361/2010 vom 2. Dezember 2010).