2. 2.1. Gemeinsame Mieter bilden eine notwendige materielle Streitgenossenschaft i.S.v. Art. 70 ZPO und müssen daher zwingend gemeinsam handeln, um eine Mietzinserhöhung anzufechten (BGE 136 III 431, Regeste und E. 3). Gemeinsames Handeln der Mitmieter ist ebenso für die Einlegung eines Rechtsmittels vorausgesetzt. Zwar wirken rechtzeitige Prozesshandlungen eines Streitgenossen grundsätzlich auch für säumige Streitgenossen, doch gilt dieser Grundsatz nicht für das Ergreifen eines Rechtsmittels -4-