3. 3.1. Gegen diesen ihm am 18. März 2024 zugestellten Entscheid erhob der Kläger 1 mit Eingabe vom 19. März 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Entscheidgebühr von Fr. 300.00. 3.2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beklagten wurde verzichtet. Das Obergericht zieht in Erwägung: