2.5. Die Kläger liessen sich in der Folge weder vernehmen, noch erschienen sie zur anberaumten Schlichtungsverhandlung vom 7. März 2024. 2.6. Die Schlichtungsbehörde verfügte am 7. März 2024 wie folgt: -3- " 1. Das vorliegende Verfahren wird infolge Rückzug als gegenstandslos geworden erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird den Mietern/Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."