2.3. Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 liess sich die Beklagte vernehmen und führte aus, sie sei bereit, auf die allgemeine Kostensteigerung in Höhe von Fr. 8.70 zu verzichten. Im Übrigen halte sie an der Mietzinsanpassung per 1. Mai 2024 fest. 2.4. Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 stellte die Schlichtungsbehörde den Klägern die Eingabe der Beklagten zur Erstattung einer Stellungnahme zu. Die Kläger sollten bis spätestens 29. Februar 2024 mitteilen, ob sie aufgrund der Ausführungen der Beklagten ihre Begehren zurückzögen und das Verfahren zufolge Vergleichs abgeschrieben werden könne, oder sie weiterhin daran festhielten.