2. 2.1. Die Kläger reichten bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Baden (nachfolgend: Schlichtungsbehörde) am 21. Dezember 2023 ein Schlichtungsgesuch ein, fochten die Mietzinserhöhung als missbräuchlich an und beantragten die Herabsetzung des Nettomietzinses auf das erlaubte Mass. Ferner ersuchten sie um Vorladung zu einer Schlichtungsverhandlung. 2.2. Am 14. Februar 2024 wurden die Parteien von der Schlichtungsbehörde zur Schlichtungsverhandlung vom 7. März 2024 vorgeladen.