Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.66 / / nk (MI.2024.23) Art. 51 Entscheid vom 22. April 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Kabus Kläger 1 A._____, […] Klägerin 2 B._____, […] Beklagte C._____, […] vertreten durch D._____ AG, […] Gegenstand Kostenbeschwerde -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Parteien schlossen am 7. März 2023 per 1. Mai 2023 einen Mietvertrag über das Mietobjekt 4.5-Zimmerwohnung, 3. OG, […]. Der monatliche Net- tomietzins lag bei Fr. 2'320.00. 1.2. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 gab die Beklagte den Klägern per 1. Mai 2024 bekannt, dass der monatliche Nettomietzins auf Fr. 2'471.40 erhöht werde. 2. 2.1. Die Kläger reichten bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Baden (nachfolgend: Schlichtungsbehörde) am 21. Dezember 2023 ein Schlichtungsgesuch ein, fochten die Mietzinserhöhung als miss- bräuchlich an und beantragten die Herabsetzung des Nettomietzinses auf das erlaubte Mass. Ferner ersuchten sie um Vorladung zu einer Schlich- tungsverhandlung. 2.2. Am 14. Februar 2024 wurden die Parteien von der Schlichtungsbehörde zur Schlichtungsverhandlung vom 7. März 2024 vorgeladen. 2.3. Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 liess sich die Beklagte vernehmen und führte aus, sie sei bereit, auf die allgemeine Kostensteigerung in Höhe von Fr. 8.70 zu verzichten. Im Übrigen halte sie an der Mietzinsanpassung per 1. Mai 2024 fest. 2.4. Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 stellte die Schlichtungsbehörde den Klägern die Eingabe der Beklagten zur Erstattung einer Stellungnahme zu. Die Kläger sollten bis spätestens 29. Februar 2024 mitteilen, ob sie auf- grund der Ausführungen der Beklagten ihre Begehren zurückzögen und das Verfahren zufolge Vergleichs abgeschrieben werden könne, oder sie weiterhin daran festhielten. 2.5. Die Kläger liessen sich in der Folge weder vernehmen, noch erschienen sie zur anberaumten Schlichtungsverhandlung vom 7. März 2024. 2.6. Die Schlichtungsbehörde verfügte am 7. März 2024 wie folgt: -3- " 1. Das vorliegende Verfahren wird infolge Rückzug als gegenstandslos ge- worden erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird den Mietern/Klägern unter soli- darischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 18. März 2024 zugestellten Entscheid erhob der Klä- ger 1 mit Eingabe vom 19. März 2024 beim Obergericht des Kantons Aar- gau Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Entscheidgebühr von Fr. 300.00. 3.2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beklagten wurde verzich- tet. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid über die Prozesskosten ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte No- ven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Pro- zesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzli- chen Entscheids dient (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Gemeinsame Mieter bilden eine notwendige materielle Streitgenossen- schaft i.S.v. Art. 70 ZPO und müssen daher zwingend gemeinsam handeln, um eine Mietzinserhöhung anzufechten (BGE 136 III 431, Regeste und E. 3). Gemeinsames Handeln der Mitmieter ist ebenso für die Einlegung eines Rechtsmittels vorausgesetzt. Zwar wirken rechtzeitige Prozesshand- lungen eines Streitgenossen grundsätzlich auch für säumige Streitgenos- sen, doch gilt dieser Grundsatz nicht für das Ergreifen eines Rechtsmittels -4- (vgl. Art. 70 Abs. 2 ZPO). Im Falle einer notwendigen Streitgenossenschaft sind auch individuell ergriffene Rechtsmittel gegen die Kostenfestsetzung zulässig (PETER RUGGLE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 44 zu Art. 70 ZPO). Dies stellt eine Aus- nahme zum Grundsatz dar, wonach bei gegebener notwendiger Streitge- nossenschaft Rechtsmittel von allen Streitgenossen zu ergreifen sind, an- sonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_361/2010 vom 2. Dezember 2010). 2.2. Die Beschwerde vom 19. März 2024 ist nur vom Kläger 1 unterzeichnet worden und dieser hat sie in der "Ich-Form" abgefasst. Weiter fehlen darin allfällige Ausführungen des Klägers 1, wonach er die Beschwerde gegen den Abschreibungsbeschluss vom 7. März 2024 auch namens und in Ver- tretung der Klägerin 2 einreiche. Da hinsichtlich Kostenfestsetzung auch von einzelnen Streitgenossen individuell ergriffene Rechtsmittel zulässig sind, ist auf die Beschwerde des Klägers 1 dennoch einzutreten. 3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung der Auferlegung von Verfahrenskos- ten fest, bei bös- oder mutwilliger Prozessführung könnten gemäss Art. 115 ZPO auch in Schlichtungsverfahren Verfahrenskosten auferlegt werden. Darauf seien die Kläger in der Vorladung vom 14. Februar 2024 aufmerksam gemacht worden. Diese seien ohne Vorankündigung und ohne Angabe von Gründen unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben. Das Verhalten gelte als bös- und mutwillige Prozessführung, weshalb ihnen Verfahrenskosten aufzuerlegen seien. 3.1.2. Der Kläger 1 brachte dagegen vor, er sei mit der Auferlegung der Ent- scheidgebühr nicht einverstanden. Er sei zur Schlichtungsverhandlung vom 7. März 2024 nicht erschienen, wofür er sich aufrichtig entschuldigen wolle. Er habe sich jedoch sowohl telefonisch als auch schriftlich per A-Post am 28. Februar 2024 bei der Schlichtungsbehörde abgemeldet. Dies sei dem beigelegten Schreiben zu entnehmen. Ein Versenden per Einschrei- ben sei laut Schlichtungsbehörde nicht erforderlich gewesen. Es sei bedau- erlich, dass seine schriftliche Abmeldung bis dato nicht erhalten worden und keine entsprechenden Vermerke gemacht worden seien, obwohl er dies rechtzeitig erledigt habe. Er habe seine Sorgfaltspflicht wahrgenom- men, um die Verhandlung abzusagen. In seiner langjährigen beruflichen Laufbahn sei es noch nie vorgekommen, dass ein Brief nicht angekommen sei. Ein Fernbleiben wäre aufgrund der Fr. 8.70 Mietzinsreduktion, die Hauptbestandteil des Verfahrens gewesen sei, in keiner Weise von Vorteil gewesen. Die Kosten für die Abwesenheit überstiegen deutlich die -5- Einsparungen, die er durch die Reduzierung des Mietzinses hätte erzielen können. Die Gebührenforderung sei zurückzuziehen. 3.2. 3.2.1. Das Schlichtungsverfahren ist in mietrechtlichen Streitigkeiten kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung kön- nen die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden (Art. 115 Abs. 1 ZPO). Mutwilligkeit setzt neben der objektiv feststellbaren Aussichtslosigkeit des Prozesses noch ein subjektives Element voraus. Der Prozess muss wider besseres Wissen oder zumindest wider die vom Betreffenden nach Lage der Dinge zu erwartende Einsicht betrieben worden sein (VIKTOR RÜ- EGG/MICHAEL RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 115 ZPO). Mutwillig prozessiert etwa, wer als Kläger unentschuldigt von einer Verhandlung fernbleibt (DAVID JENNY, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenber- ger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 115 ZPO; vgl. auch RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 2 zu Art. 115 ZPO mit Verweis auf die Gerichtspraxis zu Art. 343 Abs. 3 aOR). Das Nichterscheinen an der Schlichtungsverhandlung ist nur mutwillig, wenn die fernbleibende Partei keine sachlichen Gründe vorbringt (THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 2021, N. 4 zu Art. 115 ZPO; Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RU170054 vom 29. Januar 2018 E. 4.4). 3.2.2. Nach den auch im Zivilverfahren geltenden Grundsätzen der Verhältnis- mässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) und des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 52 ZPO) sowie mit Blick auf das rechtliche Gehör der Parteien (Art. 29 Abs. 2 BV) sind nicht nur prozessuale Säumnisfolgen, sondern auch disziplinarische Massnahmen, vor ihrer Anordnung – jeden- falls soweit möglich und zweckmässig – anzudrohen. Dies gilt auch mit Be- zug auf Art. 115 Abs. 1 ZPO (BGE 141 III 265 E. 5.2 analog). 3.3. 3.3.1. Am 14. Februar 2024 lud die Vorinstanz die Parteien zur Schlichtungsver- handlung vom 7. März 2024 vor. Sie wies die Parteien auf die Erschei- nungspflicht nach Art. 204 ZPO und die Säumnisfolgen nach Art. 206 ZPO hin. Überdies hielt sie fest, wer verhindert sei, der Vorladung Folge zu leis- ten, habe dies der Schlichtungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Ver- hinderung sei schriftlich zu begründen und soweit möglich zu belegen. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung (bspw. unentschuldigtem Fernblei- ben von der Verhandlung) könnten der klagenden Partei trotz -6- grundsätzlicher Kostenfreiheit des Schlichtungsverfahrens die Verfahrens- kosten auferlegt werden (Art. 115 i.V.m. Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO). Unnö- tige Prozesskosten habe zu bezahlen, wer sie verursacht habe (Art. 108 ZPO, act. 5 ff.). Dass ihm diese Vorladung nicht zugestellt worden sei, macht der Kläger 1 nicht geltend. Demnach wurde er von der Schlichtungs- behörde auf die Konsequenzen eines unentschuldigten Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung vom 7. März 2024 aufmerksam gemacht. Folglich musste der Kläger 1 damit rechnen, dass die Schlichtungsbehörde ihm für seine Abwesenheit an der Schlichtungsverhandlung die Verfahrens- kosten auferlegen könnte (vgl. E. 3.2.2 hiervor). 3.3.2. Demnach stellt sich die Frage, ob der Kläger 1 sich mutwillig verhalten hat und deshalb eine Kostenauflage gerechtfertigt erscheint (vgl. E. 3.2.1 hier- vor). Die Beklagte liess sich mit Eingabe vom 15. Februar 2024 bei der Schlich- tungsbehörde vernehmen und hielt fest, dass sie bereit sei, auf die allge- meine Kostensteigerung in Höhe von Fr. 8.70 zu verzichten. Im Übrigen halte sie an der Mietzinserhöhung fest (act. 8). Mit Verfügung vom 20. Feb- ruar 2024 ersuchte die Schlichtungsbehörde die Kläger um Stellungnahme bis spätestens 29. Februar 2024, ob sie aufgrund der Eingabe der Beklag- ten ihre Begehren zurückzögen und demzufolge das Verfahren infolge Ver- gleichs abgeschrieben werden könne, oder ob sie weiterhin an ihrem Be- gehren festhielten (act. 9). Der Kläger 1 bestreitet nicht, dass ihm diese Verfügung zugegangen sei. Soweit der Kläger 1 behauptet, er habe sich telefonisch von der Schlich- tungsverhandlung abgemeldet, reichte er diesbezüglich keinerlei Beweise (z.B. Screenshot des getätigten Anrufes) ein. Hinsichtlich einer angeblichen schriftlichen Abmeldung legte er seiner Beschwerde ein Schreiben vom 28. Februar 2024 bei, wonach er und die Klägerin 2 das Schlichtungsge- such zurückzogen, unter dem Vorbehalt, dass die Beklagte auf die allge- meine Kostensteigerung von Fr. 8.70 pro Monat verzichte, wie sie es im Schreiben vom 15. Februar 2024 geltend mache (Beschwerdebeilage 1). Dafür, dass das Schreiben tatsächlich und rechtzeitig versendet wurde, be- stehen keine Beweise. Daher ist nicht erstellt, dass sich die Kläger wirklich von der Schlichtungsverhandlung abgemeldet haben. Ausweislich der Ak- ten liessen sich die Kläger somit nicht vernehmen. Demnach kümmerten sie sich nicht um ihre Säumnis, mithin sind sie ohne sachliche Gründe der Verhandlung ferngeblieben und haben sich nicht entschuldigt. Dieses Ver- halten ist als mutwillig zu werten und darf durch Auferlegung der Verfah- renskosten sanktioniert werden. -7- 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Schlichtungsbehörde das unent- schuldigte Fernbleiben der Kläger zu Recht mit der Auferlegung der Ent- scheidgebühr sanktioniert hat. Die gegen den Abschreibungsbeschluss vom 7. März 2024 erhobene Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. Trotz des Unterliegens des Klägers 1 im Beschwerdeverfahren ist auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten, denn die Kostenfreiheit des Schlichtungsverfahrens nach Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO gilt praxisge- mäss auch im Rechtsmittelverfahren. Der Beklagten ist im obergerichtli- chen Verfahren mangels Erstattung einer Beschwerdeantwort kein Auf- wand erwachsen, so dass ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde -8- nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 300.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 22. April 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus