3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 666.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)