AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 20 % auf Fr. 798.56 vorzunehmen. Sodann ist ein Rechtsmittelabzug von 25 % vorzunehmen. Die Entschädigung beträgt demnach Fr. 598.92. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 17.96) und 8.1 % MWSt auf Fr. 616.88 (ausmachend Fr. 49.96), womit die Parteientschädigung total gerundet Fr. 666.85 beträgt. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird der Klägerin auferlegt.