3. Die Vorinstanz hat somit der Klägerin mit Entscheid vom 4. März 2024 zu Recht die definitive Rechtsöffnung verweigert. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen, welche auf Fr. 375.00 festzusetzen ist (Art. 48 Abs. 1 und 61 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selbst zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 10 -