Die Höhe des geschuldeten Unterhalts ist unklar geblieben und konnte auch nicht unter Einbezug des Urteils oder anderer Dokumente beseitigt werden. Daher hat die Vorinstanz die Rechtsöffnung zu Recht verweigert. Der Rechtsöffnungsrichter darf die Vereinbarung vom Grundsatz her nicht auslegen. Der auf Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrags gerichtete Wille des Beklagten geht nicht deutlich aus der vorgelegten Urkunde hervor. Deshalb hat der Sachrichter im ordentlichen Verfahren darüber zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 5A_105/2019 vom 7. August 2019 E. 3.3.2).