In der Beschwerde erhöhte sie den Betrag schliesslich auf Fr. 1'700.00 (bzw. indexiert per Ende 2023 Fr. 1'788.00) monatlich. Bei dieser Tatsachenbehauptung handelt es sich im Übrigen um ein Novum, welches im Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgebracht werden kann (vgl. E. 1 hiervor). Der Betrag im Zahlungsbefehl von Fr. 671.50 (GB 2) basiert offenbar auf der Tatsache, dass die Parteien angenommen haben, der Beklagte schulde der Klägerin einen Minderbeitrag zwischen ihrem Nettoeinkommen und dem Gesamteinkommen aus der Scheidungsvereinbarung von Fr. 5'300.00. In den Jahren 2020 und 2021 hat die Klägerin netto Fr. 4'628.50 pro Monat verdient.