Laut Ziff. 7 der Scheidungsvereinbarung basiert die Unterhaltsberechnung auf einem monatlichen Einkommen der Klägerin von Fr. 5'300.00 (netto, inkl. Gratifikation/Bonus; GB 3, S. 3). Auf welchem Arbeitspensum dieses Einkommen fusst, lässt sich der Vereinbarung nicht entnehmen. Es kann nur gemutmasst werden, dass sich das monatliche Einkommen der Klägerin aus einem 30%-Pensum bei der E._____GmbH bei einem Nettolohn von Fr. 1'700.00 und eine anderen Arbeitstätigkeit in einem 70%-Pensum mit einem Nettoeinkommen von Fr. 3'600.00 zusammensetzte (GB 7).