Aus den eingereichten Lohnabrechnungen der Klägerin der Monate Juni bis November 2023 geht ein Nettolohn von Fr. 4'383.90 zzgl. 13 Monatslohn hervor (GB 8). Die Klägerin arbeitet in einem 80%-Pensum (Gesuchantwortbeilagen [GAB] 1 und 3). Beim Wegfall des Einkommens bei der E._____GmbH wäre die Klägerin gemäss der Scheidungsvereinbarung verpflichtet, sich um ein Ersatzeinkommen zu bemühen. Dass sie dieser Verpflichtung nachgekommen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen.