Sollte das jetzige Arbeitseinkommen der Ehefrau in der E._____GmbH von monatlich netto CHF 1'700.00 (inkl. 13. Gehalt) aus irgendwelchen Gründen ganz oder teilweise wegfallen, so erhöht sich der vorstehend genannte Unterhaltsbeitrag um dieses Mindereinkommen. Die Ehefrau ist verpflichtet, sich in diesem Fall um ein Ersatzeinkommen zu bemühen." Dass die Scheidungsvereinbarung grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung berechtigt, ist unbestritten. Ebenso ist unbestritten, dass der Beklagte den Basisunterhalt von Fr. 1'000.00 monatlich im Voraus zu entrichten hat.