"4. Persönlicher Unterhalt -8- Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Sollte das jetzige Arbeitseinkommen der Ehefrau in der E._____GmbH von monatlich netto CHF 1'700.00 (inkl. 13. Gehalt) aus irgendwelchen Gründen ganz oder teilweise wegfallen, so erhöht sich der vorstehend genannte Unterhaltsbeitrag um dieses Mindereinkommen.