2.2.1.3. Eine Schuldanerkennung ist grundsätzlich auch bedingt möglich. Aufschiebend ist die Bedingung, wenn von ihr die Verbindlichkeit des Vertrags abhängig gemacht wird (sog. Suspensivbedingung; vgl. Art. 151 Abs. 1 OR). Auflösend ist die Bedingung, wenn von ihr die Auflösung eines Vertrags abhängig gemacht wird (sog. Resolutivbedingung; vgl. Art. 154 Abs. 1 OR). 2.2.2. Die Klägerin stützt ihr Rechtsöffnungsbegehren auf Ziff. 4 der mit Entscheid OF.2016.48 des Gerichtspräsidenten Laufenburg vom 1. Dezember 2016 genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 29. August 2016. Die Klausel hat den nachfolgenden Wortlaut (GB 3, S. 2):