Besteht eine solche Bedingung darin, dass sich die Unterhaltsleistungen bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses verändern, hat derjenige, der daraus Rechte ableitet, den Eintritt dieses Ereignisses durch Urkunden zu beweisen. Den Urkundenbeweis anzutreten hat in der Regel der Gläubiger für die Umstände, die die Unterhaltsleistungen erhöhen, und der Schuldner für die Umstände, die die Unterhaltsleistungen vermindern oder ganz aufheben. Vorbehalten bleibt stets der Nachweis, dass das Unterhaltsurteil durch ein rechtskräftiges Abänderungsurteil ersetzt oder aufgehoben worden ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_487/2011 vom 2. September 2011 E. 3.2).