2.2.1.2. Eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung berechtigt wie ein gerichtlicher Entscheid zur definitiven Rechtsöffnung (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), sofern sie den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleistung verpflichtet. Das Rechtsöffnungsgericht darf eine Vereinbarung vom Grundsatz her nicht auslegen. Indessen hat es zu prüfen, ob sie den Schuldner in klarer und endgültiger Weise zur Bezahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichtet und einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2023 vom 28. November 2023 E. 4.3.2).