dass die Verpflichtung des Schuldners zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Geldsumme klar aus den Erwägungen oder, sofern das Urteil auf sie verweist, aus anderen Dokumenten hervorgeht. Nur wenn der Sinn des Dispositivs unklar ist und diese Unklarheit auch unter Einbezug der Urteilsbegründung oder anderer Dokumente, auf die das Urteil verweist, nicht beseitigt werden kann, ist die Rechtsöffnung zu verweigern (Urteil des Bundesgerichts 5A_336/2021 vom 19. Juli 2022 E. 3).