Ist das vorgelegte Urteil unklar oder unvollständig, liegt es am Sachgericht, Klarheit zu schaffen. Die eingeschränkte Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsgerichts bedeutet jedoch nicht, dass dieses nur das Dispositiv des vorgelegten Urteils berücksichtigen darf. Es genügt, -7-