Zudem habe sie es unterlassen, mit Urkunden zu beweisen, dass die Gesuchsbeilage [GB] 8 sämtliche einzurechnenden Einkünfte zur Ermittlung eines Mindereinkommens erfasse. Sodann müsse geklärt werden, auf welchem Pensum diese Einkünfte zu berücksichtigen seien. Nach dem Wegfall des Lohnes bei der E._____GmbH stehe das Mindereinkommen nicht zweifelsfrei fest. Die Klägerin habe seither 30 % mehr Zeit für die Generierung eines Einkommens und habe nicht dargelegt, inwiefern sie diese dafür genutzt habe. Sie habe diese Bedingung nicht erfüllt.