Das könne sie nur in einem ordentlichen Prozess. Im Rechtsöffnungsgesuch habe die Klägerin selbst für die Begründung ihrer Forderung auf weitere Urkunden (Lohnabrechnungen) und eigene Berechnungen abgestellt, die sich nicht direkt aus den Urkunden ergeben würden. Eine allfällige Zahlungspflicht ergebe sich weder aus dem Urteil noch aus den von der Klägerin vorgelegten Urkunden. Die Klägerin müsse Lohnausweise vorlegen, was sie nicht getan habe. Zudem habe sie es unterlassen, mit Urkunden zu beweisen, dass die Gesuchsbeilage [GB] 8 sämtliche einzurechnenden Einkünfte zur Ermittlung eines Mindereinkommens erfasse.