Scheidungsvereinbarung nicht hervor. Nachdem das Arbeitsverhältnis der Klägerin beendet worden sei, hätten die Parteien dieses Mindereinkommen nicht festgelegt. Es sei eine Variable, die von verschiedenen Faktoren (effektives Einkommen der Klägerin, ihr Arbeitspensum und Bemühungen um Ersatz dieses Einkommens) abhänge, die in der Scheidungsvereinbarung nicht definiert worden seien. Die Klägerin müsse ihre Ansprüche einklagen und beweisen, wie hoch das Mindereinkommen sei. Das könne sie nur in einem ordentlichen Prozess.