Im Rechtsöffnungsgesuch mache sie geltend, der Zusatzunterhalt betrage Fr. 777.50 pro Monat. Diese Differenz zeige, dass ein allfälliger zusätzlicher Unterhaltsbeitrag anhand von Faktoren, die im Scheidungsurteil nicht festgehalten worden seien, errechnet werden müsse. Hätte die Beklagte sich allein am Eintritt der Bedingung (Wegfall des Einkommens bei der E._____GmbH) orientiert, hätte sie Fr. 1'700.00 pro Monat gefordert. Ein solcher Betrag stehe nicht als Fixbetrag im Scheidungsurteil, sondern es stehe, dass der Unterhalt von Fr. 1'000.00 sich um ein Mindereinkommen erhöhe, wenn das Einkommen bei der E._____GmbH wegfalle.