2.1.3. Mit Beschwerdeantwort führte der Beklagte aus, das Scheidungsurteil vom 1. Dezember 2016 sei auslegungsbedürftig. Ein zusätzlicher Unterhaltsbeitrag gehe daraus nicht hervor. Es stelle diesbezüglich keinen Rechtsöffnungstitel dar. Der zusätzliche Unterhalt betrage nicht Fr. 1'700.00, wenn der Lohn bei der E._____GmbH wegfalle. Dies ergebe sich bereits aus dem Betrag (Fr. 4'029.00), welchen die Klägerin in Betreibung gesetzt habe. Sie habe ursprünglich behauptet, der Beklagte schulde ihr pro Monat zusätzlich Fr. 671.50. Im Rechtsöffnungsgesuch mache sie geltend, der Zusatzunterhalt betrage Fr. 777.50 pro Monat.