dass der monatliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'788.00 nicht geschuldet, getilgt oder verjährt sei. Die Vorinstanz urteile über den materiellen Bestand der Forderung, was ihr nicht zustehe. Die schwammige Verpflichtung in Ziff. 4 der Scheidungsvereinbarung, wonach sich die Klägerin bei einem Verlust der Arbeitsstelle bei der E._____GmbH um ein Ersatzeinkommen zu bemühen habe, führe nicht dazu, dass der Rechtsöffnungstitel unklar sei. Die Klausel sei namentlich nicht als Resolutivbedingung i.S.v. Art. 154 OR ausgestaltet. Der zusätzliche Unterhaltsbetrag falle nicht dahin, wenn die Bemühungen ungenügend seien.