Die zusätzlichen Fr. 1'700.00 pro Monat hingen nicht von der Höhe des Einkommens der Klägerin, sondern einzig vom Wegfall des Einkommens bei der E._____GmbH ab. Selbst wenn die Unterhaltspflicht des Beklagten durch das als Bemessungsgrundlage indexierte Einkommen der Klägerin von Fr. 5'575.00 "gedeckelt" wäre, habe die Klägerin zwischen Juni und November 2023 durchschnittlich Fr. 4'797.50 verdient, demnach weniger als das zugrunde gelegte indexierte Einkommen. Die in Betreibung gesetzte Forderung sei auf jeden Fall geschuldet. Die Vorinstanz lasse auf rechtswidrige Weise Einwendungen des Beklagten zu, die gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG nicht zu hören seien. Er müsse mittels Urkunden dartun,