2.1.2. Die Klägerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, der Rechtsöffnungstitel halte die Unterhaltsbeträge klar fest. Aufgrund des Bedingungseintritts schulde der Beklagte der Klägerin seit 1. Mai 2020 sowohl den Basisbetrag von Fr. 1'000.00 als auch den Zusatzbetrag von Fr.1'700.00 (indexiert per Ende 2023: Fr. 1'788.00). Die Vorinstanz hätte für den tieferen in Betreibung gesetzten Betrag von monatlich Fr. 671.50 für Juni bis November 2023 die definitive Rechtsöffnung erteilen müssen.