Somit erweise sich die Ziff. 4 der Scheidungskonvention als auslegungsbedürftig. Der Rechtsöffnungsrichter habe den Rechtsöffnungstitel weder zu überprüfen noch auszulegen. Dies sei Sache des Sachgerichts. Vorliegend fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit der Forderung.