Die Unterhaltsforderung hänge im Bestand und der Höhe vom Einkommen der Klägerin ab. Dabei handle es sich um eine zukünftige Berechnungsgrösse, mit der Besonderheit, dass sie einseitig von der Klägerin beinflussbar sei. Sie könne durch die Wahl ihrer Arbeitsstelle und des Pensums die Höhe ihres Einkommens und somit auch die Höhe des Unterhaltsbeitrages beeinflussen. Aus der Scheidungsvereinbarung gehe nicht hervor, ob das Einkommen der Klägerin auf einer 100%-igen Berufstätigkeit beruhen müsse. Unklar bleibe zudem, ob der Anspruch auf einen zusätzlichen Unterhalt unabhängig vom Basisunterhalt von Fr. 1'000.00 bestehe. Somit erweise sich die Ziff.