2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch ab und hielt zur Begründung fest, das Urteil OF.2016.48 des Bezirksgerichts Laufenburg vom 1. Dezember 2016, worin die Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 29. August 2016 genehmigt worden sei, berechtige grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung. Die Klägerin habe diese für Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'029.00 gestützt auf Ziff. 4 der Scheidungsvereinbarung beantragt. Die Zahlungsverpflichtung des Beklagten bestehe nur, wenn das Einkommen der Klägerin bei der E._____ von monatlich netto Fr. 1'700.00 wegfalle.