" Die Beschwerde der Klägerin vom 18. März 2024 sei vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 4. März 2024 sei zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MwSt) zu Lasten der Klägerin." Das Obergericht zieht in Erwägung: