2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner die richterlich festgesetzten Parteikosten von Fr. 933.55 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 69.95) zu ersetzen. Sie hat ihre eigenen Parteikosten selber zu tragen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 6. März 2024 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 18. März 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Nachfolgendes: