" Das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MwSt) zu Lasten der Gesuchstellerin." 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg erkannte am 4. März 2024 wie folgt: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Region Q._____ (Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2023) für Fr. 4'029.00 nebst Zins von 5.00 % seit dem 1. September 2023 die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt. -3-