Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.65 / rb (SR.2024.2) Art. 103 Entscheid vom 26. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A._____, […] vertreten durch Dr. iur. Stefan Meichssner, Rechtsanwalt, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Matthias Lüthi, Rechtsanwalt, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Region Q._____ vom 4. Dezember 2023 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betrei- bungsamtes Region Q. _____vom 4. Dezember 2023 für eine Forderung von Fr. 4'029.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2023. Unter "Forde- rungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde an- gegeben: "Unterhalt infolge Wegfall Anstellung E._____ GmbH; Differenz zwischen Lohn und indexiertem Einkommen; Juni bis November 2023 6 x CHF 671.50; gemäss Scheidungsurteil vom 01.12.2016; Verzugszins ab mittlerem Verfall". 1.2. Gegen diesen ihm am 9. Dezember 2023 zugestellten Zahlungsbefehl er- hob der Beklagte gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Am 4. Januar 2024 begehrte die Klägerin beim Präsidenten des Bezirksge- richts Laufenburg Folgendes: " 1. In der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Region Q._____ sei für den Betrag von CHF 4'029.00 nebst Zins zu 5 % seit 01. September 2023 der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die definitive Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 SchKG zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt)." 2.2. Mit Stellungnahme vom 16. Februar 2024 beantragte der Beklagte was folgt: " Das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MwSt) zu Lasten der Gesuchstellerin." 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg erkannte am 4. März 2024 wie folgt: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Region Q._____ (Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2023) für Fr. 4'029.00 nebst Zins von 5.00 % seit dem 1. September 2023 die definitive Rechts- öffnung nicht erteilt. -3- 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner die richterlich festgesetzten Parteikosten von Fr. 933.55 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 69.95) zu erset- zen. Sie hat ihre eigenen Parteikosten selber zu tragen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 6. März 2024 zugestellten Entscheid erhob die Klä- gerin am 18. März 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Be- schwerde und beantragte Nachfolgendes: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Präsidiums des Zi- vilgerichts Laufenburg vom 04. März 2024 aufzuheben und in der Betrei- bung Nr. aaa des Betreibungsamtes Region Q._____ für den Betrag von CHF 4'029.00 nebst Zins zu 5 % seit 01. September 2023 die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt)." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2024 stellte der Beklagte folgende Rechtsbegehren: " Die Beschwerde der Klägerin vom 18. März 2024 sei vollumfänglich ab- zuweisen und das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 4. März 2024 sei zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MwSt) zu Lasten der Klägerin." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. Sep- tember 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI- BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN- -4- BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). 2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch ab und hielt zur Begrün- dung fest, das Urteil OF.2016.48 des Bezirksgerichts Laufenburg vom 1. Dezember 2016, worin die Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 29. August 2016 genehmigt worden sei, berechtige grundsätzlich zur defi- nitiven Rechtsöffnung. Die Klägerin habe diese für Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'029.00 gestützt auf Ziff. 4 der Scheidungsvereinbarung beantragt. Die Zahlungsverpflichtung des Beklagten bestehe nur, wenn das Einkommen der Klägerin bei der E._____ von monatlich netto Fr. 1'700.00 wegfalle. De- finitive Rechtsöffnung könne nur erteilt werden, wenn dies von der Klägerin durch Urkunde liquide nachgewiesen sei, was durch das Arbeitszeugnis der E._____ GmbH vom 24. April 2020 erfolgt sei. Darin werde die Kündi- gung bestätigt. In Ziff. 4 der Scheidungsvereinbarung werde für den Wegfall des Einkommens bei der E._____ GmbH kein bestimmter Unterhaltsbeitrag festgehalten. Aus Ziff. 7 der Scheidungsvereinbarung ergebe sich lediglich, dass die Unterhaltsberechnung auf einem monatlichen Einkommen der Klägerin von Fr. 5'300.00 basiere. Die Unterhaltsforderung hänge im Be- stand und der Höhe vom Einkommen der Klägerin ab. Dabei handle es sich um eine zukünftige Berechnungsgrösse, mit der Besonderheit, dass sie einseitig von der Klägerin beinflussbar sei. Sie könne durch die Wahl ihrer Arbeitsstelle und des Pensums die Höhe ihres Einkommens und somit auch die Höhe des Unterhaltsbeitrages beeinflussen. Aus der Scheidungs- vereinbarung gehe nicht hervor, ob das Einkommen der Klägerin auf einer 100%-igen Berufstätigkeit beruhen müsse. Unklar bleibe zudem, ob der Anspruch auf einen zusätzlichen Unterhalt unabhängig vom Basisunterhalt von Fr. 1'000.00 bestehe. Somit erweise sich die Ziff. 4 der Scheidungs- konvention als auslegungsbedürftig. Der Rechtsöffnungsrichter habe den Rechtsöffnungstitel weder zu überprüfen noch auszulegen. Dies sei Sache des Sachgerichts. Vorliegend fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit der Forderung. 2.1.2. Die Klägerin brachte beschwerdeweise dagegen vor, der Rechtsöffnungs- titel halte die Unterhaltsbeträge klar fest. Aufgrund des Bedingungseintritts schulde der Beklagte der Klägerin seit 1. Mai 2020 sowohl den Basisbetrag von Fr. 1'000.00 als auch den Zusatzbetrag von Fr.1'700.00 (indexiert per Ende 2023: Fr. 1'788.00). Die Vorinstanz hätte für den tieferen in Betrei- bung gesetzten Betrag von monatlich Fr. 671.50 für Juni bis November 2023 die definitive Rechtsöffnung erteilen müssen. Sie ziehe unnötiger- weise andere Ziffern der Scheidungsvereinbarung bei, was dazu führe, dass der zusätzliche Betrag unklar und abhängig von weiteren Faktoren -5- sei. Sollte der Rechtsöffnungstitel auslegungsbedürftig sein, dann zu Un- gunsten des Beklagten. Dieser müsse beim Sachgericht mittels Abände- rungsklage und unter Hinweis auf angeblich fehlende Bemühungen der Klägerin eine Anpassung des Zusatzbetrages erwirken. Die Bemessungs- grundlagen in Ziff. 7 der Scheidungskonvention dürften nicht herangezogen werden, um mit Mutmassungen über die heutige Situation den Titel in Frage zu stellen. Die zusätzlichen Fr. 1'700.00 pro Monat hingen nicht von der Höhe des Einkommens der Klägerin, sondern einzig vom Wegfall des Einkommens bei der E._____GmbH ab. Selbst wenn die Unterhaltspflicht des Beklagten durch das als Bemessungsgrundlage indexierte Einkommen der Klägerin von Fr. 5'575.00 "gedeckelt" wäre, habe die Klägerin zwischen Juni und November 2023 durchschnittlich Fr. 4'797.50 verdient, demnach weniger als das zugrunde gelegte indexierte Einkommen. Die in Betreibung gesetzte Forderung sei auf jeden Fall geschuldet. Die Vorinstanz lasse auf rechtswidrige Weise Einwendungen des Beklagten zu, die gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG nicht zu hören seien. Er müsse mittels Urkunden dartun, dass der monatliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'788.00 nicht geschuldet, getilgt oder verjährt sei. Die Vorinstanz urteile über den materiellen Bestand der Forderung, was ihr nicht zustehe. Die schwammige Verpflichtung in Ziff. 4 der Scheidungsvereinbarung, wonach sich die Klägerin bei einem Verlust der Arbeitsstelle bei der E._____GmbH um ein Ersatzeinkommen zu bemühen habe, führe nicht dazu, dass der Rechtsöffnungstitel unklar sei. Die Klausel sei namentlich nicht als Resolutivbedingung i.S.v. Art. 154 OR ausgestaltet. Der zusätzliche Unterhaltsbetrag falle nicht dahin, wenn die Bemühungen ungenügend seien. Nur wenn der Beklagte mittels Urkun- den klar belegen könne, dass seine Unterhaltspflicht betreffend den Zu- satzbetrag dahingefallen sei, dürfe die Rechtsöffnung verweigert werden. 2.1.3. Mit Beschwerdeantwort führte der Beklagte aus, das Scheidungsurteil vom 1. Dezember 2016 sei auslegungsbedürftig. Ein zusätzlicher Unterhaltsbei- trag gehe daraus nicht hervor. Es stelle diesbezüglich keinen Rechtsöff- nungstitel dar. Der zusätzliche Unterhalt betrage nicht Fr. 1'700.00, wenn der Lohn bei der E._____GmbH wegfalle. Dies ergebe sich bereits aus dem Betrag (Fr. 4'029.00), welchen die Klägerin in Betreibung gesetzt habe. Sie habe ursprünglich behauptet, der Beklagte schulde ihr pro Monat zusätzlich Fr. 671.50. Im Rechtsöffnungsgesuch mache sie geltend, der Zusatzunter- halt betrage Fr. 777.50 pro Monat. Diese Differenz zeige, dass ein allfälliger zusätzlicher Unterhaltsbeitrag anhand von Faktoren, die im Scheidungsur- teil nicht festgehalten worden seien, errechnet werden müsse. Hätte die Beklagte sich allein am Eintritt der Bedingung (Wegfall des Einkommens bei der E._____GmbH) orientiert, hätte sie Fr. 1'700.00 pro Monat gefor- dert. Ein solcher Betrag stehe nicht als Fixbetrag im Scheidungsurteil, son- dern es stehe, dass der Unterhalt von Fr. 1'000.00 sich um ein Minderein- kommen erhöhe, wenn das Einkommen bei der E._____GmbH wegfalle. Wie hoch dieses Mindereinkommen sei, gehe aus der -6- Scheidungsvereinbarung nicht hervor. Nachdem das Arbeitsverhältnis der Klägerin beendet worden sei, hätten die Parteien dieses Mindereinkommen nicht festgelegt. Es sei eine Variable, die von verschiedenen Faktoren (ef- fektives Einkommen der Klägerin, ihr Arbeitspensum und Bemühungen um Ersatz dieses Einkommens) abhänge, die in der Scheidungsvereinbarung nicht definiert worden seien. Die Klägerin müsse ihre Ansprüche einklagen und beweisen, wie hoch das Mindereinkommen sei. Das könne sie nur in einem ordentlichen Prozess. Im Rechtsöffnungsgesuch habe die Klägerin selbst für die Begründung ihrer Forderung auf weitere Urkunden (Lohnab- rechnungen) und eigene Berechnungen abgestellt, die sich nicht direkt aus den Urkunden ergeben würden. Eine allfällige Zahlungspflicht ergebe sich weder aus dem Urteil noch aus den von der Klägerin vorgelegten Urkun- den. Die Klägerin müsse Lohnausweise vorlegen, was sie nicht getan habe. Zudem habe sie es unterlassen, mit Urkunden zu beweisen, dass die Ge- suchsbeilage [GB] 8 sämtliche einzurechnenden Einkünfte zur Ermittlung eines Mindereinkommens erfasse. Sodann müsse geklärt werden, auf wel- chem Pensum diese Einkünfte zu berücksichtigen seien. Nach dem Wegfall des Lohnes bei der E._____GmbH stehe das Mindereinkommen nicht zweifelsfrei fest. Die Klägerin habe seither 30 % mehr Zeit für die Generie- rung eines Einkommens und habe nicht dargelegt, inwiefern sie diese dafür genutzt habe. Sie habe diese Bedingung nicht erfüllt. Zudem sei bestritten, dass die Klägerin mit Urkunden bewiesen habe, dass sie zwischen Juni und November 2023 durchschnittlich Fr. 4'797.50 pro Monat verdient habe. Ob die Lohnabrechnungen komplett seien, erschliesse sich nicht. Ebenso wenig lasse sich aus dem Scheidungsurteil ableiten, dass der Beklagte für eine Differenz des Einkommens bis zum Betrag von Fr. 5'575.00 aufkom- men müsse. 2.2. 2.2.1. 2.2.1.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (de- finitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem voll- streckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Die de- finitive Rechtsöffnung kann nur erteilt werden, wenn das Urteil den Schuld- ner zur Bezahlung einer bestimmten, d.h. bezifferten Geldsumme verpflich- tet. Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung ge- setzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 142 III 78 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 5A_336/2021 vom 19. Juli 2022 E. 3). Das Rechtsöffnungsgericht hat den vorgelegten Titel weder zu überprüfen noch auszulegen. Ist das vorgelegte Urteil unklar oder unvollständig, liegt es am Sachgericht, Klarheit zu schaffen. Die eingeschränkte Prüfungsbe- fugnis des Rechtsöffnungsgerichts bedeutet jedoch nicht, dass dieses nur das Dispositiv des vorgelegten Urteils berücksichtigen darf. Es genügt, -7- dass die Verpflichtung des Schuldners zur Bezahlung der in Betreibung ge- setzten Geldsumme klar aus den Erwägungen oder, sofern das Urteil auf sie verweist, aus anderen Dokumenten hervorgeht. Nur wenn der Sinn des Dispositivs unklar ist und diese Unklarheit auch unter Einbezug der Urteils- begründung oder anderer Dokumente, auf die das Urteil verweist, nicht be- seitigt werden kann, ist die Rechtsöffnung zu verweigern (Urteil des Bun- desgerichts 5A_336/2021 vom 19. Juli 2022 E. 3). 2.2.1.2. Eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung berechtigt wie ein gerichtlicher Entscheid zur definitiven Rechtsöffnung (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), so- fern sie den Schuldner zur definitiven Zahlung einer bestimmten Geldleis- tung verpflichtet. Das Rechtsöffnungsgericht darf eine Vereinbarung vom Grundsatz her nicht auslegen. Indessen hat es zu prüfen, ob sie den Schuldner in klarer und endgültiger Weise zur Bezahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichtet und einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstel- len kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_433/2023 vom 28. November 2023 E. 4.3.2). Im Einzelfall kann sich die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung als schwierig erweisen, enthalten Unterhaltsurteile doch häufig Bedingun- gen (Indexierungs-, Wiederverheiratungsklausel u.ä.), die künftige Verän- derungen der Verhältnisse bereits im Urteil vorwegnehmen. Besteht eine solche Bedingung darin, dass sich die Unterhaltsleistungen bei Eintritt ei- nes bestimmten Ereignisses verändern, hat derjenige, der daraus Rechte ableitet, den Eintritt dieses Ereignisses durch Urkunden zu beweisen. Den Urkundenbeweis anzutreten hat in der Regel der Gläubiger für die Um- stände, die die Unterhaltsleistungen erhöhen, und der Schuldner für die Umstände, die die Unterhaltsleistungen vermindern oder ganz aufheben. Vorbehalten bleibt stets der Nachweis, dass das Unterhaltsurteil durch ein rechtskräftiges Abänderungsurteil ersetzt oder aufgehoben worden ist (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_487/2011 vom 2. September 2011 E. 3.2). 2.2.1.3. Eine Schuldanerkennung ist grundsätzlich auch bedingt möglich. Aufschie- bend ist die Bedingung, wenn von ihr die Verbindlichkeit des Vertrags ab- hängig gemacht wird (sog. Suspensivbedingung; vgl. Art. 151 Abs. 1 OR). Auflösend ist die Bedingung, wenn von ihr die Auflösung eines Vertrags abhängig gemacht wird (sog. Resolutivbedingung; vgl. Art. 154 Abs. 1 OR). 2.2.2. Die Klägerin stützt ihr Rechtsöffnungsbegehren auf Ziff. 4 der mit Entscheid OF.2016.48 des Gerichtspräsidenten Laufenburg vom 1. Dezember 2016 genehmigten Scheidungsvereinbarung vom 29. August 2016. Die Klausel hat den nachfolgenden Wortlaut (GB 3, S. 2): "4. Persönlicher Unterhalt -8- Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau gestützt auf Art. 125 ZGB ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 zu bezah- len. Sollte das jetzige Arbeitseinkommen der Ehefrau in der E._____GmbH von monatlich netto CHF 1'700.00 (inkl. 13. Gehalt) aus irgendwelchen Gründen ganz oder teilweise wegfallen, so erhöht sich der vorstehend ge- nannte Unterhaltsbeitrag um dieses Mindereinkommen. Die Ehefrau ist verpflichtet, sich in diesem Fall um ein Ersatzeinkommen zu bemühen." Dass die Scheidungsvereinbarung grundsätzlich zur definitiven Rechtsöff- nung berechtigt, ist unbestritten. Ebenso ist unbestritten, dass der Beklagte den Basisunterhalt von Fr. 1'000.00 monatlich im Voraus zu entrichten hat. Umstritten ist hingegen, ob die Scheidungsvereinbarung den Beklagten hinsichtlich Zusatzunterhaltsbeitrag in klarer und endgültiger Weise zur Be- zahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichtet und damit einen defini- tiven Rechtsöffnungstitel darstellt. Da die Klägerin die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge beantragt, hat sie für die Umstände, die die Unterhaltsleistungen erhöhen, den Urkundenbeweis anzutreten. Dem Arbeitszeugnis der Klägerin vom 27. April 2020 lässt sich entnehmen, dass diese bei der E._____GmbH in einem 30%-Pensum tätig war. Die Ar- beitgeberin beendete das Arbeitsverhältnis per 30. April 2020 (GB 7). Da- mit hat die Klägerin den Urkundenbeweis erbracht, dass das Einkommen bei der E._____GmbH von monatlich Fr. 1'700.00 (inkl. 13. Gehalt) wegge- fallen und diese erste Bedingung eingetreten ist. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen der Klägerin der Monate Juni bis November 2023 geht ein Nettolohn von Fr. 4'383.90 zzgl. 13 Monats- lohn hervor (GB 8). Die Klägerin arbeitet in einem 80%-Pensum (Gesuch- antwortbeilagen [GAB] 1 und 3). Beim Wegfall des Einkommens bei der E._____GmbH wäre die Klägerin gemäss der Scheidungsvereinbarung verpflichtet, sich um ein Ersatzeinkommen zu bemühen. Dass sie dieser Verpflichtung nachgekommen wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Laut Ziff. 7 der Scheidungsvereinbarung basiert die Unterhaltsberechnung auf einem monatlichen Einkommen der Klägerin von Fr. 5'300.00 (netto, inkl. Gratifikation/Bonus; GB 3, S. 3). Auf welchem Arbeitspensum dieses Einkommen fusst, lässt sich der Vereinbarung nicht entnehmen. Es kann nur gemutmasst werden, dass sich das monatliche Einkommen der Kläge- rin aus einem 30%-Pensum bei der E._____GmbH bei einem Nettolohn von Fr. 1'700.00 und eine anderen Arbeitstätigkeit in einem 70%-Pensum mit einem Nettoeinkommen von Fr. 3'600.00 zusammensetzte (GB 7). Ob das Einkommen der Klägerin auf einer 100%-igen Berufstätigkeit beruhen muss, damit der zusätzliche Unterhaltsbeitrag geschuldet ist, bleibt im Dun- keln. -9- Dass der zusätzliche Unterhaltsbeitrag sich nicht genau bestimmen lässt, geht bereits aus den Eingaben der Klägerin hervor. Im Zahlungsbefehl vom 4. Dezember 2023 ging sie noch davon aus, der Beklagte schulde ihr Fr. 671.50 monatlich für die Monate Juni bis November 2023 (GB 2). Im Rechtsöffnungsbegehren vom 4. Januar 2024 hielt sie fest, der zusätzliche Unterhaltsbeitrag betrage Fr. 777.50 pro Monat (ebenda, S. 6). In der Be- schwerde erhöhte sie den Betrag schliesslich auf Fr. 1'700.00 (bzw. inde- xiert per Ende 2023 Fr. 1'788.00) monatlich. Bei dieser Tatsachenbehaup- tung handelt es sich im Übrigen um ein Novum, welches im Beschwerde- verfahren nicht mehr vorgebracht werden kann (vgl. E. 1 hiervor). Der Be- trag im Zahlungsbefehl von Fr. 671.50 (GB 2) basiert offenbar auf der Tat- sache, dass die Parteien angenommen haben, der Beklagte schulde der Klägerin einen Minderbeitrag zwischen ihrem Nettoeinkommen und dem Gesamteinkommen aus der Scheidungsvereinbarung von Fr. 5'300.00. In den Jahren 2020 und 2021 hat die Klägerin netto Fr. 4'628.50 pro Monat verdient. Daher leistete der Kläger bis Juni 2023 zusätzlich Fr. 671.50 (GAB 4, S. 2). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Scheidungsvereinbarung mit der Vollstreckung entgegenstehenden Unklarheiten behaftet. Das Schei- dungsurteil vom 1. Dezember 2016 verpflichtet den Beklagten nicht zur Be- zahlung einer bestimmten oder bestimmbaren, d.h. bezifferten Geldsumme als zusätzlichen Unterhaltsbeitrag bei Wegfall des monatlichen Einkom- mens der Klägerin bei der E._____GmbH. Die in Betreibung gesetzte For- derung ergibt sich weder aus dem Urteil noch aus den weiteren aufgelegten Unterlagen. Die Höhe des geschuldeten Unterhalts ist unklar geblieben und konnte auch nicht unter Einbezug des Urteils oder anderer Dokumente be- seitigt werden. Daher hat die Vorinstanz die Rechtsöffnung zu Recht ver- weigert. Der Rechtsöffnungsrichter darf die Vereinbarung vom Grundsatz her nicht auslegen. Der auf Zahlung eines bestimmten oder bestimmbaren Betrags gerichtete Wille des Beklagten geht nicht deutlich aus der vorge- legten Urkunde hervor. Deshalb hat der Sachrichter im ordentlichen Ver- fahren darüber zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 5A_105/2019 vom 7. August 2019 E. 3.3.2). 3. Die Vorinstanz hat somit der Klägerin mit Entscheid vom 4. März 2024 zu Recht die definitive Rechtsöffnung verweigert. Die dagegen gerichtete Be- schwerde ist folglich abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen, welche auf Fr. 375.00 festzuset- zen ist (Art. 48 Abs. 1 und 61 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selbst zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). - 10 - 4.2. Der anwaltlich vertretene Beklagte hat gegenüber der Klägerin Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren be- rechneten Betrags. Beim Streitwert von Fr. 4'029.00 ergibt sich eine Grun- dentschädigung von Fr. 1'996.38, die um 50 % auf Fr. 998.19 zu reduzieren ist (§ 3 Abs. 1 lit. a und 2 AnwT). Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT un- vollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 20 % auf Fr. 798.56 vorzunehmen. Sodann ist ein Rechtsmittel- abzug von 25 % vorzunehmen. Die Entschädigung beträgt demnach Fr. 598.92. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 17.96) und 8.1 % MWSt auf Fr. 616.88 (ausmachend Fr. 49.96), womit die Parteientschädigung total gerundet Fr. 666.85 be- trägt. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird der Klägerin auf- erlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 666.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 11 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 4'029.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 26. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus