§ 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 25 % (ausmachend Fr. 2'176.20) vorzunehmen, woraus sich ein Zwischentotal von Fr. 6'528.60 errechnet. Der Rechtsmittelabzug beträgt 50 % davon, was eine Entschädigung von Fr. 3'264.30 ergibt. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 97.90) und 8,1 % MWSt auf Fr. 3'362.20 (ausmachend Fr. 272.35), womit die Parteientschädigung total Fr. 3'634.55 beträgt. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'250.00 wird der Klägerin auferlegt.