6. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid somit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. - 14 - 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen.