Entgegen der Auffassung der Klägerin können Aktien demnach nicht nur am Ort des betroffenen Aktionärs verarrestiert werden. Nach dem Gesagten können Aktien insbesondere auch bei der Gesellschaft als Dritter belegen sein, wovon vorliegend auch die Beklagten ausgingen. Die Klägerin hat in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, wo ausserhalb des Bezirks Zurzach sich die Aktien stattdessen befinden sollen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. Somit kann offenbleiben, ob die Bestreitung der örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz mit der Beschwerde noch rechtzeitig erfolgt ist bzw. ob es sich bei diesem Vorbringen um ein zulässiges Novum handelt.