In ähnlicher Weise verfügt der Aktionär bei nicht (als Titel) ausgegebenen Aktien gegenüber der Gesellschaft über einen Anspruch, der als Forderung bei ihm bzw. – bei fehlendem Wohnsitz in der Schweiz – bei der Gesellschaft als Drittschuldnerin belegen ist (STOF- FEL, a.a.O., N. 49 zu Art. 272 SchKG).