Bei Titeln, die in Bankdepots figurieren, aber an einem anderen Ort in der Schweiz oder im Ausland, namentlich in Sammeldepots, verwahrt werden, bildet der Herausgabeanspruch des Arrestschuldners gegen die depotführende Bank den Arrestgegenstand und ist dementsprechend als Forderung beim Arrestschuldner domiziliert bzw. – wenn der Arrestschuldner nicht in der Schweiz wohnt – am Sitz der depotführenden Bank belegen. In ähnlicher Weise verfügt der Aktionär bei nicht (als Titel) ausgegebenen Aktien gegenüber der Gesellschaft über einen Anspruch, der als Forderung bei ihm bzw. – bei fehlendem Wohnsitz in der Schweiz – bei der Gesellschaft als Drittschuldnerin belegen ist (STOF- FEL, a.a.