272 SchKG). Aktien und Wertpapiere sind jedoch unter Umständen nicht wie körperliche Gegenstände, sondern wie Forderungen zu behandeln: Bei Titeln, die in Bankdepots figurieren, aber an einem anderen Ort in der Schweiz oder im Ausland, namentlich in Sammeldepots, verwahrt werden, bildet der Herausgabeanspruch des Arrestschuldners gegen die depotführende Bank den Arrestgegenstand und ist dementsprechend als Forderung beim Arrestschuldner domiziliert bzw. – wenn der Arrestschuldner nicht in der Schweiz wohnt – am Sitz der depotführenden Bank belegen.